Kompetenzen. Dienstleistung Prävention.
zuletzt geändert am 18. September 2014
Dienstleistung Prävention heißt Verantwortung übernehmen. Dienst und Dienstmerkmale zu den Schutzfunktionen sollten daher nicht nur eine Sache des Vertrauens sein. Allein aus Auswahl-, Aufsichts- und Kontrollverpflichtung des Unternehmers ist eine kritische Hinterfragung zur Qualität und Inhalt von Präventionsleistungen begründet.
Stärken und Chancen von Schutzfunktionen im Unternehmen nutzen, Risiken minimieren. Gute Präventionsdienstleistung wirken fördernd im Unternehmen und sorgt für eine kontinuierliche Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Mitarbeiter im Betrieb.
Mit economed erhalten Sie Transparenz über die aktuellen Ergebnisse der Präventionsleistungen und deren Bedeutung auf Ihre Mitarbeiter und auf Sie selbst.
Die economed-Systemarchitektur bildet die Organisation des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes und die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach den Anforderungen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie ab.
Die Auswahl unserer Systemleistungen bietet eine individuelle Übertragung zur Erfüllung von betrieblichen Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten im Sinne des § 13 ArbSchG respektive § 13 DGUV Vorschrift 1.
Durch die Pflichtenübertragung entlasten wir den Unternehmer. Wir stellen im festgelegten Umfang die Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zur Verfügung und beauftragen auf Wunsch qualifizierte Präventionsdienstleister. Die übertragenen Aufgaben führen wir mit der gebotenen Sorgfalt aus. Ihre unternehmerische Verantwortlichkeit für die Aufsicht und Kontrolle unterstützen wir, in dem wir kontrollieren, dass die uns übertragenen unternehmerischen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Wir prüfen über unseren Präventionsmanager, ob die über das economed-System übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.
Unser Leistungsspektrum beginnt bei der Grundverpflichtung des Arbeitgebers zur Organisation des Arbeitsschutzes und kann bis hin zum Gesundheitsmanagement als ganzheitlichen Ansatz für eine gelebte Präventionskultur im Unternehmen in Anspruch genommen werden.
In Abhängigkeit von Größe und Art des Betriebes bieten wir eine angemessene Lösung für jede Aufgabe im Unternehmen.
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Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist Chefsache. Eine gute Organisation hat weitreichende Auswirkung auf Art, Inhalt und Qualität der Präventionsleistung. Die Grundpflicht zur Schaffung einer Arbeitsschutzorganisation resultiert aus § 3 Arbeitsschutzgesetz. Die economed-Systemarchitektur ermöglicht Unternehmen, die betriebliche Arbeitsschutzorganisation sofort abzubilden. Mögliche kostenintensive Beratungsleistungen und erhebliche innerbetriebliche Ressourcenbindung durch die Eigengestaltung einer Organisationsstruktur entfallen, unabhängig vom Betreuungsmodell.
Potenziale eines gut organisierten Arbeitsschutzes sind für die störungsfreie Arbeitsorganisation, als auch für die Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens von nutzen. economed gestaltet die betriebliche Arbeitsschutzorganisation so, dass die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG beachtet werden und über die systematische Einhaltung gesetzlicher Arbeitsschutzvorgaben der betrieblichen Verantwortung nachgekommen wird. Economed integriert sich nahtlos in die betrieblichen Prozesse und trägt dazu bei, ein systematisch organisierter und gelebter Arbeitsschutz im Unternehmen zu unterstützen.
Unsere Kunden, beherrschen die Anforderungen der 15 Bausteine zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes des GDA und der behördlichen Systemkontrolle LV 54 und behalten damit den Überblick.
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Die Auswahl des Arbeitsmediziners und der Fachkraft für Arbeitssicherheit darf keine Bauchentscheidung sein. Eine „gefühlt gute Betreuung“ ersetzt kein ergebnisorientiertes Handeln. Fachkompetenz und Wissenstransfer der Dienstleistungen können anhand des Kriterienkataloges und Hintergrundinformationen zur DGUV Vorschrift 2 sowie mit Blick auf die GDA-Leitlinien erkannt und bewertet werden.
Gemäß DGUV Vorschrift 2 fordert die Angabe des jeweiligen Erfüllungszustandes sowie die Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten und schafft damit Transparenz über die Leistung und Qualität der Arbeit. Profitieren Sie von der klaren Regelung des economed-Systems, wenn es darum geht Beratungsleistungen von Arbeitsmedizinern/Betriebsmediziner und Fachkräften für Arbeitssicherheit mit fundierten und kritischen Themenfelder der betrieblichen Prävention aufzubereiten.
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Gefährdungsbeurteilungen sind die Basis für eine wirksame Prävention arbeitsbedingter Unfall- und Gesundheitsgefahren im Unternehmen. Häufig wird eine Gefährdungsbeurteilung nicht in der erforderlichen Tiefe durchgeführt. economed orientiert sich bei der Durchführung an die Methode zur angemessenen Gefährdungsbeurteilung nach der Leitlinie des GDA und beugt damit systematische Fehler zur Dokumentation vor.
Insoweit sind die praktische Umsetzung dieser Leitlinie von elementarer Bedeutung und ein Qualitätsmerkmal für wirkungsvolle Präventionsarbeit im economed-System. Die Gefährdungsbeurteilung erfolgt über die Erfassung von Gefährdungsfaktoren. Diese wiederum sind Gefährdungsmerkmalen zugeordnet. Zur Gewährleistung der Durchführung des angemessenen Verfahrens werden die Prozessschritte und das Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung abgebildet.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Die nach § 6 ArbSchG geforderte Dokumentation erfolgt elektronisch und wird ganzheitlich übertragen. Unter einer ganzheitlichen Übertragung verstehen wir die Darstellung der Erfassung, der Gefährdungsfaktoren und Gefährdungsmerkmalen hinaus, die Zuordnung von Beurteilungsquellen wie Prüflisten, spezifische Arbeitsdokumentation, Hilfsmittel und Formblätter, Beurteilungskriterien, Arbeitsschutzmaßnahmen und dem entsprechenden Regelwerk. Das economed-System stellt die Durchführung und Dokumentation einer effektiven Gefährdungsbeurteilung sicher. Eine Druckversion kann jederzeit erstellt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung zur psychischer Belastung am Arbeitsplatz ist gleichwertig neben den technischen, chemischen, biologischen und ergonomischen Fragestellungen. Wir nehmen für Sie die Lotsenfunktion wahr, das heißt, wir stellen den Unternehmen unsere fachbezogenen Kenntnisse als Wegweiser und Berater zum Thema psychische Belastung zur Verfügung und begleiten das Thema in den einzelnen Phasen. Vom orientierenden Verfahren über das Screening bis zum Expertenverfahren.
Spezielle Anforderungen zur Gefährdungsbeurteilung wie z.B. aus der Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung sowie in der Betriebssicherheitsverordnung (Explosionsschutzdokument) werden beachtet.
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Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und nach den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln. Dies kann nur durch individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen erfolgen. Die gesetzlich vorgeschriebene Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Beschäftigte zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten.
Bedeutung der Unterweisung
Nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Mit der Unterweisung gibt der Unternehmer den Beschäftigten konkrete auf den Arbeitsplatz oder die Arbeitsaufgabe ausgerichtete Erläuterung und Anweisung bezüglich der sicheren und gesundheitsgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten. Die Unterweisung bezweckt, dass vorgesehene Maßnahmen erkannt und angewandt werden können.
Als Grundlage der Unterweisung dient die Gefährdungsbeurteilung. Hier werden mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit ermittelt, die als Sicherheitsinformation für die Mitarbeiter im Rahmen der Unterweisung dienen können.
Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung werden über economed in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Mitarbeiter durchgeführt.
In Fällen der Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen oder bei Unfällen, Beinaheunfällen und sonstige Schadensereignissen, kann es erforderlich sein, die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen zu überprüfen.
Unterweisung bei Arbeitnehmerüberlassung
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist gemäß § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zur betriebsspezifischen Unterweisung der Entleiher verpflichtet. Hierbei sind die Erfahrungen und Qualifikationen der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung über-lassen worden sind, zu berücksichtigen. Sonstige Arbeitsschutzpflichten des Verleihers als Unternehmer, insbesondere die Pflicht zur allgemeinen Unterweisung (unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich), bleiben unberührt.
Unterweisungsinhalte
Gleich ob die Themenfelder der Unterweisung den Strahlenschutz, die Hygiene, Gefahrstoffe oder den Brandschutz umfassen, unsere Unterweisungen im economed-System beinhalten grundsätzlich
- die konkreten, arbeitsplatz- und arbeitsaufgabenbezogenen Gefährdungen,
- die dagegen getroffenen und zu beachtenden Schutzmaßnahmen,
- die vorgesehenen sicherheits- und gesundheitsgerechten Handlungsweisen (das Verhalten),
- die Notfallmaßnahmen,
- die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln.
Zeitpunkt und Fristen für die Unterweisung
Die Unterweisung der Beschäftigten muss gemäß § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen, d.h. abhängig von der Größe des Betriebes und der Arbeitssituation/Gefährdung erfolgen. Bei unveränderter Gefährdungssituation und Arbeitsaufgabe ist die Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen, um die Unterweisungsinhalte den Mitarbeitern wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen. Treten innerhalb der Jahresfrist Unterweisungsanlässe ein (siehe oben), muss eine zusätzliche und auf den Unterweisungsanlass bezogene Unterweisung durchgeführt werden. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, z. B. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, der eine halbjährliche Unterweisung fordert.
Dokumentation der Unterweisung
Die Dokumentation der Unterweisungen erfolgt über das economed-System-Portal. Der Nachweis enthält alle notwendigen Angaben, wie Betriebsteil, Datum und Inhalt der Unterweisung, Namen der Mitarbeiter und des Unterweisenden. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Versicherten die Teilnahme an der Unterweisung und dass sie den Inhalt der Unterweisung verstanden haben.
Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln
Gemäß DGUV Regel 100-001 sind grundsätzlich persönliche Unterweisungen durchzuführen; als Hilfsmittel sind elektronische Medien einsetzbar. Bei Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien ist allerdings darauf zu achten, dass diese Unterweisungsinhalte arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden sowie eine Verständnisprüfung stattfindet und ein Gespräch zwischen Versicherten und Unterweisenden jederzeit möglich ist.
Haben Sie Interesse Unterweisungen über ein elektronisches Unterweisungscenter zu organisieren? Gerne beraten wir Sie auch zu diesem Thema.
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Von der Beratungsleistung zur TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege bis zur Unterstützung von erforderlichen betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen im Unternehmen.
Bei der Umsetzung der veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut sind wir dabei.
Sei es die Risikoanalyse zur Einstufung von Medizinprodukten, die Erstellung des Hygieneplanes oder die Erstellung von Reinigungs- und Desinfektionspläne oder die Prüfung nach der Trinkwasserverordnung. Mit unseren kooperierenden Hygienefachkräften und Krankenhaushygieniker unterstützen wir Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken Arztpraxen und Zahnarztpraxen bei der Umsetzung von erforderlichen betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen um nosokomiale Infektionen (§ 23 IfSG) zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden.
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Für die Verwaltung von Geräte, Anlagen und Betriebsmittel bieten wir unseren Kunden ein Portal zum Gerätemanagement an. Neben den Möglichkeiten ein Bestandsverzeichnis anzulegen bietet es Nutzern die vollständige Erfassung und Pflege von Prüfterminen, Prüffristen und Prüfdienstleistern.
Eine systematische Anwendung erlaubt Gerätedaten auf verschiedenste Weisen auszuwerten und so den „Lebenslauf“ eines jeden Gerätes abzubilden. Mit dem Gerätemanagement haben Sie steht einen Überblick über die Anzahl, Standort, Kategorie, Prüfauflagen Ihrer Arbeitsmittel. Selbstverständlich generiert die Datenbank auf Wunsch ein Geräte- oder Medizinproduktebuch für die erfassten Betriebsmittel.
Für das Medizinproduktebuch z.B. können folgende Angaben zu dem jeweiligen Medizinprodukt eingetragen werden:
- Bezeichnung und sonstige Angaben zur Identifikation des Medizinproduktes,
- Beleg über Funktionsprüfung und Einweisung nach § 5 Abs. 1,
- Name des nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Beauftragten, Zeitpunkt der Einweisung sowie Namen der eingewiesenen Personen,
- Fristen und Datum der Durchführung sowie das Ergebnis von vorgeschriebenen sicherheits- und messtechnischen Kontrollen und Datum von Instandhaltungen sowie der Name der verantwortlichen Person oder der Firma, die diese Maßnahme durchgeführt hat,
- soweit mit Personen oder Institutionen Verträge zur Durchführung von sicherheits- oder messtechnischen Kontrollen oder Instandhaltungsmaßnahmen bestehen, deren Namen oder Firma sowie Anschrift,
- Datum, Art und Folgen von Funktionsstörungen und wiederholten gleichartigen Bedienungsfehlern,
- Meldungen von Vorkommnissen an Behörden und Hersteller. Bei den Angaben nach Nummer 1 sollte die Bezeichnung nach der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) veröffentlichten Nomenklatur für Medizinprodukte eingesetzt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die Bezugsquelle der jeweils geltenden Nomenklatur für Medizinprodukte im Bundesanzeiger bekannt.
Damit erfüllt das Gerätemanagement die gesetzlichen Forderungen zur Erfassung von Medizinprodukte.
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Wir kümmern uns um die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Betriebsmittel und deren Benutzung bei der Arbeit durch Ihre Mitarbeiter. Wir sorgen für die Sicherheit beim Betrieb und für die entsprechende Organisation zum betrieblichen Arbeitsschutz.
Wir übernehmen für Sie die Überwachung und Koordination der Betriebsmittelprüfungen. Von der Zurverfügungstellung von qualifiziertem Prüfpersonal bis zur Abrechnung und Kontrolle der Prüfdienstleistung. Selbstverständlich übernehmen wir darüber hinaus die Überwachung der Prüffristen und die Erfassung von Fehlerquoten und unterstützen Sie bei der Bearbeitung von Meldungen bei Vorkommnissen. Wir beraten Sie über die Möglichkeit zur Prüffristverlängerung und überprüfen wann, welche Betriebsmittel welchen Prüfungen unterliegen.
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Der Betreiber von Medizinprodukten hat diese, nach den Angaben des Herstellers und den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie in den vom Hersteller angegebenen Fristen, prüfen zu lassen.
Wir kümmern uns um die fristgerechte Durchführung von sicherheitstechnische Prüfungen (STP) nach den Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 2 (8) Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV), um die Sicherheitstechnische Kontrollen (STK) nach § 6 MPBetreibV und um die Messtechnische Kontrollen (MTK) nach § 11 MPBetreibV.
Wir überprüfen im Auftrag unserer Kunden die Kenntnisse und Erfahrung und Qualifikation des Prüfdienstleisters, achten auf den Einsatz von geeigneten Mess- und Prüfeinrichtungen und gewähren die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen sowie die korrekte Anfertigung der Protokolle mit der entsprechenden Kennzeichnung auf dem Gerät.
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Mit den Angaben von der BAuA entwickelten "Einfachen Maßnahmenkonzeptes Gefahrstoffe - EMKG" ermitteln wir im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen durch Einatmen oder durch Hautkontakt im Umgang mit Gefahrstoffen.
Das EMKG ist in vielen Standardsituationen am Arbeitsplatz gut einsetzbar. Die Erfassung der Gefahrstoffe in ein Gefahrstoffkataster und die Überprüfung und Kontrolle von wichtigen Informationsquellen, wie Kennzeichnungsschild, Sicherheitsdatenblatt (SDB) des Gefahrstoffs, Informationen zu den R-Sätzen (siehe Kennzeichnungsschild und SDB Kapitel 2) und zum Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) des Gefahrstoffs (siehe SDB, Kapitel 8) ergänzen unsere Tätigkeit zur Gefährdungsbeurteilung im Umgang mit Gefahrstoffen. Bei Flüssigkeiten werden Siedepunkt oder Dampfdruck (SBD, Kapitel 9), bei Feststoffen das Staubungsverhalten beachtet. Ebenso wird die Größenordnung der gehandhabten Menge an Gefahrstoff pro Tätigkeit in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtig.
Mit Hilfe von Schutzleitfäden, werden die aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Maßnahmen dokumentiert.
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Im Notfall schnell und zielgerichtet handeln zu können. Dazu gehört die Organisation der Ersten Hilfe, der Sicherheitsbeauftragten, der Brandschutzhelfer aber auch die Vorbereitung auf sonstige Notfallmaßnahmen. Wir begleiten und beraten Sie. Wir erstellen für Ihren Betrieb Verfahren zum Notfallmanagement für Strom-, Wasser- und Brandnotfallmaßnahmen.
Wir beraten zur Erste Hilfe und koordinieren erforderlichen Maßnahmen für Notfälle (Zuständigkeiten, Planung/Abläufe, Anzahl und Benennung von Ersthelfern/Brandschutzhelfern, Rettungskette, Hilfsmittel, Aufzeichnungen über Erste Hilfe, Information).
Wir beraten Sie bei der Festlegung von Personen, die verantwortlich sind für Erste Hilfe und Notfälle sein sollen. Wir begleiten Brandschutzbeauftragte und Evakuierungshelfer mit unserem Wissen und fördern das Verhalten und Vorgehen bei Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen und unterwiesen zu den relevanten Themenfeldern. Bei Bedarf stellen wir auch Brandschutzbeauftragte zur Verfügung und führen Schulungen zum Brandschutzhelfer aus.
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Gleich ob ionisierende oder nichtionisierende Strahlung. Strahlenschutz ist ein wichtiger Bestandteil zum Schutz der Bevölkerung. Wir unterstützen und beraten verantwortliche Personen bei Ihrer Arbeit im Umgang mit energetischer Strahlung und Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Wir organisieren die Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierte Personen ebenso wie die Beratungsleistung eines Medizin-Physik-Experten. Wir führen Gefährdungsbeurteilungen zum Strahlenschutz durch, übernehmen die Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen (Konstanzprüfungen, Sachverständigenprüfung) und begleiten Sie bei Dokumentenerstellung zur Qualitätssicherung der Ärztlichen Stelle.
Wir beraten zum Thema Prüfung und Nutzung von künstlicher ultravioletter Strahlung und nichtionisierender Strahlung bei Anwendung am Menschen. Wir führen mit unseren Experten Messungen von elektromagnetischen Feldern durch und erstellen Gefährdungsbeurteilungen über die elektromagnetische Verträglichkeit bis hin zur Gefährdungsbeurteilung im Umgang mit Laser.
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Benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten oder einen Datenschutzkoordinator? Wir erfassen über systematisch alle datenschutzrelevanten Themen und unterstützen Sie bei der Erstellung prozess- und verfahrenswirksame Dokumentationen.
Vom Stellenwert des Datenschutzes bis zur Funktion des Datenschutzbeauftragten. Wir unterstützen Sie bei der Erarbeitung des Verfahrenskatasters. Ob Risikoanalyse von Hard- und Software oder sachgerechten Entsorgung von Datenträgern. Wir begleiten Sie über elf Themenfelder zur Abbildung Ihrer betrieblichen Datenschutzorganisation.
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Häufig sind Beratungsleistungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an umweltrelevante Themen gekoppelt. Anhand einiger Beispiele der Durchführungsvorschriften aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, ist die enge Verknüpfung von Umwelt und Arbeitsschutz deutlich erkennbar.
Da in den Durchführungsverordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetz keine Grenzwerte für Emissionen bzw. Immissionen festgelegt sind, gelten die Werte aus den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften wie die TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) und die TA Lärm: Anleitungen zum Arbeitsschutz.
Das Gesetz Bundes-Immissionsschutzgesetz das Gebiet des Umweltrechts zum Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Böden, Wasser, Atmosphäre und Kulturgütern. Arbeitsschutz und Umweltschutz. Beide Schutzfunktionen sind in den Themenfeldern Gefahrstoffe und Chemikalien, elektromagnetische Felder im Rahmen der Elektromagnetische Umweltverträglichkeit, Lärmimmissionen oder Vorgänge vom Einkauf über die Nutzung und Lagerung bis zur Entsorgung zum Abfallaufkommen, nicht trennbar. Umfassender betrieblicher Umweltschutz ergänzt den Arbeitsschutz zum ganzheitlichen Handeln im unternehmerischen Verantwortungsbereich.
Wir begleiten Sie gerne zu Ihrem Ziel, der Umweltzertifizierung Ihres Unternehmens. Von der Gestaltung des Umweltmanagementhandbuches bis zur Erstellung der Umwelterklärung erhalten Sie von unseren Experten professionelle Beratung. Wir erörtern mit Ihnen Ihre Umweltmanagementaufgaben, die relevanten Funktionen und Tätigkeitsfelder, wir unterstützen bei der Erfassung von umweltrelevanten Einflüssen und begleiten Sie bei der Erstellung von Umweltbilanzen. Wir beraten Sie bei der Auswahl von Auditoren und Zertifizierungsstellen und begleiten Sie durch die Zertifizierung.
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Wollen Sie sich Ihre Organisation im Arbeitsschutz zertifizieren lassen? Die Systemarchitektur von economed entspricht den Anforderungen von Arbeitsschutzmanagementsystemen nach OHRIS und OHSAS 18001. Unsere Kunden erhalten somit eine Option zur Zertifizierung ihres Unternehmens über das System.
Durch die Implementierung von economed in das betriebliche Gesamtkonzept kauch im Sinne der ISO 9001:2008 economed als eigenständigen Geltungsbereich bewertet werden. Damit besteht für unsere Kunden die Möglichkeit eine Zertifizierung des Unternehmens für die Anspruch genommenen Geltungsbereich aus dem System zu realisieren. Ebenso werden die Anforderungen zum Gesundheitsmanagementsystem nach DIN SPEC 91020:2012 erfüllt, so dass sich für diese Zertifizierung die Organisationsstruktur des economed-System ausgezeichnet eignet.