Infothek. Alternative bedarfsorientierte Betreuung der Betriebe mit 1 bis x Mitarbeiter (MA).
zuletzt geändert am 17. September 2014
Die Obergrenze (x) unterliegt der Regelung des zuständigen Unfallversicherungsträgers und liegt je nach BG zwischen 30 und 50 Mitarbeitern
- Motivations- und Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für Unternehmer
- Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung nach Festlegung des Unternehmers
- ergänzende Betreuung bei in der Vorschrift genannten Anlässen
Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
- Unternehmer wird durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und durch den Arbeitsmediziner informiert und motiviert
- Beschäftigte erhalten Kontaktdaten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Arbeitsmediziners, damit eine direkte Kommunikation gewährleistet ist.
- Motivations- und Informationsmaßnahmen innerhalb von 2 Jahren absolvieren
- Bis zur Absolvierung der Motivations- und Informationsmaßnahmen ist die Regelbetreuung zu wählen.
- Teilnahme an den Fortbildungsmaßnahmen
Bedarfsorientierte Betreuung
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.
Anlassbezogene Betreuungen
- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
- Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
- grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren
- Einführung neuer Arbeitsverfahren
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe
- Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
- Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen
- Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren
- Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen
Weiteres Tätigwerden eines Betriebsarztes:
- eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen
- die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen
- Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden
- die Häufung gesundheitlicher Probleme
- das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände
Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.