Infothek. Die DGUV V 2 und die EG-Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz.
zuletzt geändert am 17. September 2014
Der Verweis in der DGUV V2 zum Arbeitsschutzgesetz macht deutlich, dass alle Betreuungssysteme sich nach den Grundpflichten und den allgemeinen Grundsätzen zur Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit orientieren.
Damit wird zum einen auf die Anforderungen der EG-Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz (89/391/EWG) über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ausreichend hingewiesenen, welche in Anlehnung an Artikel 136 und Artikel 140 des Europäischen Unionvertrages zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der sozialen Sicherheit und Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie die Verbesserung des Gesundheitschutzes bei der Arbeit den systematischen Präventionsansatz verfolgt.
Zum anderen wurde in Umsetzung des Artikels 7 der EG-Rahmenrichtlinie die Ausdehnung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung auf alle Betriebe ab einem Beschäftigten erforderlich.